Tischtennis Handlungsempfehlungen

Die Gesundheit geht immer vor!

1 PRÄAMBEL
Die aktuellen Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 sind einzuhalten. Für einzelne
Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten, die einzuhalten sind. Bei den
nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen handelt es sich um dringend
einzuhaltende Empfehlungen, die der ÖTTV und seine Landesverbände gemeinsam erarbeitet haben.
Für die Einhaltung der nachfolgend angeführten Regeln sind der Vereinsvorstand, der Inhaber der
Sportstätte, der Organisator eines Wettkampfes und die Trainer verantwortlich.
Personen, die die folgenden Regeln missachten, sind aus der Sportstätte zu verweisen. Jeder Spieler,
jede Spielerin, jeder Trainer und jede Trainerin nimmt auf eigene Gefahr am Spielbetrieb teil. Es gilt
das Prinzip der Eigenverantwortung – oberstes Ziel ist es sich, die Vereinskollegen sowie andere
Teilnehmer an Training und Wettkampf nicht durch COVID-19 Infektionen zu gefährden.
Die Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen können vom ÖTTV jederzeit aktualisiert werden.
Alle männlichen und weiblichen Bezeichnungen gelten geschlechtsneutral.
Folgende Links werden für weiterführende Informationen empfohlen:
• Häufig gestellte Fragen-Sammlung von Sport Austria:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faqcoronakrise/
• Informationen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-Sport-
Veranstaltungen.html

2 ZIELGRUPPEN UND ZIELE
2.1 Zielgruppen
Diese Handlungsempfehlungen richten sich an folgende Zielgruppen:
• Tischtennisvereine
• Leistungszentren
• Betreiber der Sportstätten
• Organisatoren von Wettkämpfen und Trainingslager
• Tischtennistrainer
• Tischtennisspieler
2.2 Ziele
• Sicherstellung des Tischtennis-Trainingsbetriebs und Tischtennis-Wettkampfbetriebs unter
Einhaltung der übergeordneten Grundsätze und der geltenden Vorschriften der Bundesregierung.
• Definition von Richtlinien für die Tischtennisvereine, Leistungszentren, Organisatoren, Spieler und
Trainer.
• Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Kontakten.

2.3 Verantwortlichkeit und Solidarität
• Der ÖTTV zählt auf die Solidarität und Selbstverantwortung aller Vereinsverantwortlichen,
Organisatoren, Trainer und Tischtennisspieler respektive ihrer Eltern – wir sind und bleiben
solidarisch und halten uns an die Vorgaben. Unser vorbildliches Verhalten dient dem
Tischtennissport!
• Der ÖTTV fordert alle Vereine, Organisatoren, Leistungszentren, Trainer und Spieler auf, sich an
die Maßnahmen dieser Handlungsempfehlungen zu halten.
• Die Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Vereinsvorstand, dem Inhaber der Sportstätte,
bei den Leistungszentren, den Organisatoren sowie bei den Trainern und Tischtennisspielern.
• Jegliche Haftung des ÖTTV bzw. seiner Landeverbände im Zusammenhang mit den
nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen ist ausgeschlossen.
• Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind während des Aufenthaltes auf der
Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen.
• Der ÖTTV empfiehlt allen Personen, die der COVID-19 Risikogruppe angehören, nur nach
vorheriger Konsultation ihres Arztes an Veranstaltungen teilzunehmen.
• Personen, die bereits an COVID-19 erkrankt waren, dürfen nur nach erfolgter Freigabe durch
ihren Arzt am Training bzw. Wettkampf teilnehmen.

 

3 ALLGEMEINE VORGABEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES TISCHTENNISSPORTS
3.1 Allgemeines
• Auf nicht-öffentlichen Sportstätten darf Sport zwischen 5:00 und 24:00 Uhr betrieben werden.
• Eine FFP2-Maske ist indoor – außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen – verpflichtend
zu tragen.
• Ein 3G-Nachweis muss von Sportlern und Zuschauern erbracht werden. Darunter versteht man:
o Negativer molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72
(Wien: 48) Stunden zurückliegen darf
o Negativer Antigentest auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden
zurückliegen darf
o Negativer Antigentest zur Eigenanwendung auf SARS-CoV-2, der in einem behördlichen
Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden
zurückliegen darf
o Ärztliche Bestätigung einer überstandenen Infektion, nicht älter als 180 Tage
o Impfung:
▪ Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage (bei Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr: 210 Tage) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung
mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
▪ Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über
neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage
zurückliegen darf
▪ weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen
dieser und einer Impfung im Sinne des obigen ersten und zweiten Punktes mindestens
90 Tage verstrichen sein müssen.
o Absonderungsbescheid, nicht älter als 180 Tage
o Liegen eine Zweitimpfung und Genesung vor, sind diese einer „Boosterimpfung“
gleichgesetzt.
• Schultests („Ninja-Pass“):
o Diese werden als 3G-Nachweis anerkannt (in der Regel für Kinder bis 15 Jahre).
Diese sind für die ganze Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen
Teiltestungen, gültig. Das bedeutet, dass – sofern der Ninja-Pass komplett ist – die
Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 3G-Nachweis
dienen. In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch, sofern dem Ninja-Pass
gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
o Wien / Schüler unter 12 Jahren und 3 Monaten: Wurden alle drei in der jeweiligen
Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR

Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig
von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-
Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48
Stunden und PCR-Test 72 Stunden).
o Wien / Schüler über 12 Jahren und 3 Monaten: Sie benötigen bis zum Ende der
Schulpflicht einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48 Stunden).
Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.
• Der 3G-Nachweis ist vom Heimverein bzw. vom Betreiber der Sportstätte zu kontrollieren. Der
Gastverein hat in der Regel kein Recht, diese Nachweise von Sportlern des Heimvereins zu
kontrollieren.
• Kinder bis zum vollendeten zwölften (Wien: sechsten) Lebensjahr sind von der 3G-Regel nicht
erfasst.
• Ein Präventionskonzept und ein COVID-19-Beauftragter sind erforderlich. Das
Präventionskonzept hat folgende Punkte zu enthalten:
o spezifische Hygienemaßnahmen
o Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
o Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
o gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
o Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der
Personen
o Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und
Bodenmarkierungen
o Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die
Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
• Veranstaltungen sind indoor wie folgt zulässig (3G-Nachweis ist immer erforderlich):
o 0-50 Teilnehmer: ohne zusätzliche Einschränkungen
o 51-250 Teilnehmer: Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung), Verabreichung von Speisen
und Ausschank von Getränken ist untersagt (außer bei zugewiesenen Sitzplätzen,
sofern der Konsum auch dort stattfindet)
o 251-2.000 Teilnehmer: Bewilligung der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (zwei Wochen Entscheidungsfrist), Verabreichung von
Speisen und Ausschank von Getränken ist untersagt (außer bei zugewiesenen
Sitzplätzen, sofern der Konsum auch dort stattfindet)
• In Wien werden Antigentests in Eigenanwendung nicht anerkannt.
• Ein Contact Tracing ist verpflichtend durchzuführen (bei einem Aufenthalt von mehr als 15
Minuten und bei Zusammenkünften, wenn nicht durchgehend eine Maske getragen wird). Dabei
sind mindestens Datum und Uhrzeit des Betretens, Name, Telefonnummer und – falls vorhanden
– E-Mail-Adresse des Teilnehmers zu notieren.
• Nach der Impfung werden drei Tage körperliche Schonung und eine Woche Sportkarenz
empfohlen.
3.2 Spezifische Regelungen für den Spitzensport
• Spitzensportveranstaltungen sind ohne Teilnehmerbeschränkung zulässig.
• Für den Spitzensport gilt, dass vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept
auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu kontrollieren ist. Spitzensportler sowie Trainer und
Betreuer haben für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb mindestens einen 3G-Nachweis
vorzuweisen (bei Bekanntwerden einer Infektion einer beteiligten Person ist 14 Tage lang vor
jedem Wettkampf zu testen). Bei einem positiven Testergebnis darf die Sportstätte auch betreten
werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt UND
der CT-Wert größer als 30 ist.
• Im Spitzensport ist ein Contact Tracing immer verpflichtend vorgeschrieben.
• Im Spitzensport muss das COVID-19-Präventionskonzept folgende zusätzliche Punkte beinhalten:
o Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur
Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

o Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und
Wettkampfzeiten,
o Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
o Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
o Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
o Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und
Wettkämpfen,
o bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer
oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist (entfällt bei
Individualsport).
• Bei Spitzensportveranstaltungen ist durch ärztliche Betreuung und durch Testungen darauf
hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.
3.3 Einrichtung der Halle
• Es wird empfohlen, jeden Tischtennistisch durch Spielfeldumrandungen oder Hallenwände
einzugrenzen.
• Es wird empfohlen in Kleingruppen zu agieren, um das Ansteckungspotential so gering wie
möglich zu halten. Je größer die Zahl der gemeinsam Aktiven, desto mehr Personen müssten bei
einem positiven Test auf COVID-19 in Quarantäne.
• Die Halle sollte sofern möglich jede Stunde zumindest 10 Minuten gelüftet werden.
3.4 Umkleiden, Duschen, Toiletten
• Die Umkleiden, Toiletten, Waschbecken und Duschen dürfen benutzt werden, sofern der
Sportstättenbetreiber dies zulässt.
• Es muss genügend Seife zur Verfügung stehen. Zum Trocknen der Hände werden entweder die
eigenen Handtücher oder Papierhandtücher, welche in einem Papierkorb (vorzugsweise mit
Deckel) entsorgt werden, benutzt.
3.5 Reinigung
• Nach dem Spielen werden die Tischtennistische (Tischoberflächen, Tischsicherungen und
Tischkanten), Netze, Spielfeldumrandungen und sonstige verwendete Hilfsmittel gereinigt.
• Trainer und Spieler waschen sich vor und nach dem Abbau der Tischtennistische und
Spielfeldumrandungen die Hände.
• Zusätzlich sind die Reinigungsvorschriften des Sportstättenbetreibers zu beachten.
3.6 Verpflegung
• Nimmt ein Spieler seine eigene Trinkflasche und ggf. seine eigene Verpflegung mit, dürfen diese
nicht an andere Spieler weitergegeben werden.
3.7 Anreise und Zugang zur Halle
• Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften sind die Vorgaben der Bundesregierung einzuhalten.
Dies gilt auch für die Benutzung des Öffentlichen Verkehrs.
• Finden mehrere Trainings hintereinander statt, sollen die Trainingszeiten zeitlich so gestaffelt
werden, dass Menschenansammlungen beim Ende des einen und Beginn des nächsten Trainings
vermieden werden. Es wird eine Pause von 10 Minuten zwischen den Trainings empfohlen, in der
die Halle nach Möglichkeit auch gelüftet werden sollte.
• Sind mehrere Gruppen, die sich nicht durchmischen dürfen, gleichzeitig in der Sportstätte aktiv,
wird empfohlen, Beginn- und Endzeiten so zu staffeln, dass Menschenansammlungen vermieden
werden.
3.8 Vorgaben für die Tischtennisspieler
• Es dürfen nur absolut symptomfreie Spieler die Halle betreten. Wer Symptome wie beispielsweise
Husten, Fieber, Muskelschmerzen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns oder Übelkeit
hat, muss zu Hause bleiben und soll telefonisch seinen Hausarzt kontaktieren und sich, wenn

erforderlich, testen lassen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Krankheiten/Symptome im
Haushalt oder im nahen persönlichen Umfeld aufgetreten sind.
• Beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Einweg-
Taschentuch bedeckt halten und sofort entsorgen.
• Vor und nach dem Spielen waschen sich die Spieler nacheinander gründlich die Hände. Die
Hände sind nach dem Waschen mit dem eigenen sauberen Handtuch oder mit Wegwerf-
Papierhandtüchern abzutrocknen.
• Jeder Spieler bringt seinen eigenen Tischtennisschläger mit. Die Schläger werden nicht
untereinander ausgetauscht.
• Das Abwischen der Hände am Tisch oder das Anhauchen des Balles oder Schlägers ist zu
unterlassen.
• Das Handtuch ist nur in der eigenen mitgebrachten Sporttasche oder Handtuchbox abzulegen. Es
darf nicht auf dem Tisch oder über Spielfeldumrandungen aufgehängt werden.
• Vor allem stark schwitzende Spieler sollten ausreichend Handtücher mitnehmen, um immer ein
trockenes Handtuch zur Verfügung zu haben.
• Ausspucken für bessere Rutschfestigkeit ist wie sonst auch zu unterlassen.
• Spieler, die sich nicht an die Regeln halten, dürfen vom Trainer/Veranstalter oder vom COVID-19
Verantwortlichen von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

4 ORGANISATION DES TRAININGS
4.1 Vorgaben für den Verein
• Die Öffnung der Sportstätte muss vom Verein mit dem Inhaber der Sportstätte abgestimmt werden.
• Der Verein bzw. das Leistungszentrum benennt einen COVID-19 Verantwortlichen zur
Sicherstellung der Einhaltung aller Vorgaben. Dies kann der verantwortliche Trainer sein.
• Jegliche Form des organisierten Tischtennissports darf nur mittels Contact Tracing erfolgen. Es
sind von allen Personen, die sich länger als 15 Minuten am Ort des Trainings bzw. Wettkampfes
aufhalten, folgende Daten zu erheben: Vor- und Familienname sowie Telefonnummer, falls
vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts. Im
Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe
angehörigen volljährigen Person ausreichend. Die Daten sind mit Datum und Zeitraum des
Aufenthalts zu ergänzen und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach
28 Tagen sind diese Daten zu löschen.
• Wenn ein Verein mehrere abgetrennte Hallen zur Verfügung hat, gelten die Regelungen jeweils
für alle Hallen. Zur Vermeidung von Menschenansammlungen sind die Trainings in den
verschiedenen Hallen zeitlich zu staffeln.
• Für die Reinigung von Geräten sind ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind in
den WC Anlagen ausreichend Seife und Einweghandtücher zur Verfügung zu stellen.
• Vereine haben für den Trainings- und Spielbetrieb ein COVID-19-Präventionskonzept, das den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss, auszuarbeiten und umzusetzen.
4.2 Informationen für Trainer
• Sollte es z.B. durch Hilfestellung des Trainers zu Körperkontakt kommen, sind die allgemeinen
Hygienemaßnahmen einzuhalten.
• Nach dem Training hat der Trainer die Einhaltung aller Hygienevorschriften bezüglich
Tischtennistische, Netze und Spielfeldumrandungen zu gewährleisten.
• Jeder Spieler nutzt den eigenen Schläger. Ist dies nicht möglich, ist der Schläger bei jedem
Wechsel zu einem anderen Spieler zu reinigen.

5 ZUSÄTZLICHE VORGABEN FÜR WETTKÄMPFE
• Es gelten die aktuellen rechtlichen Vorgaben der Bundesregierung.
• Jeder Spieler nimmt auf eigene Gefahr an Wettkämpfen teil.
• Die Anzahl der gleichzeitig in der Halle zugelassenen Personen richtet sich nach den jeweils
aktuell gültigen rechtlichen Vorgaben. Der Veranstalter kann entsprechende Einschränkungen
festlegen.

• Bei der An- und Abreise gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote.
• Der Zutritt zur Halle ausnahmslos von allen Personen ist zu kontrollieren und protokollieren. Es ist
ein Verantwortlicher seitens des Veranstalters namhaft zu machen, der für die ordnungsgemäße
Erfassung der Personendaten verantwortlich ist.
• Händeschütteln vor und nach dem Match ist zu unterlassen.
• Die Handtuchbox muss weit genug vom Schiedsrichter entfernt stehen, sodass die räumliche
Distanz immer gewahrt wird.
• Der Münzwurf sollte vom Schiedsrichter an seinem Tisch ausgeführt werden, wobei die Spieler an
ihren Tischseiten verbleiben.
• Das Time-Out-Schild sollte nicht auf den Tisch gestellt werden; Time-Out sollte nur per
Handzeichen und durch das Aufstellen eines kleinen Time-Out-Schildes am Tisch des
Schiedsrichters signalisiert werden.
• Die Handtuchregel kann in Einzelfällen vom Schiedsrichter gelockert werden (z.B. übermäßiges
Schwitzen).
• Das Handtuch sollte nicht dazu benutzt werden, Oberflächen (wie Tisch und Boden) abzuwischen,
sondern nur die eigenen Hände und das Gesicht.
• Nach dem Spielen sind die Tischoberflächen und Tischkanten zu reinigen. Bei Bedarf ist die
Reinigung auch zwischendurch durchzuführen.
• Spieler sollten sich vor und nach jedem Spiel die Hände waschen.
• Die Presse muss die allgemein geltenden COVID-19-Bestimmungen befolgen.
• Fotos und Interviews dürfen nur unter Einhaltung der vorgesehenen Mindestabstände gemacht
werden.

6 MASSNAHMEN BEI EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL
• Die womöglich an COVID-19 erkrankte Person ist in einem eigenen gut durchlüfteten Raum unter
zu bringen.
• Der Verein/Organisator hat umgehend die Gesundheitsberatung unter 1450 anzurufen, deren
Vorgaben Folge zu leisten sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) zu informieren.
• Bei Minderjährigen sind unverzüglich die Eltern zu informieren.
• Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden/Amtsarzt/Amtsärztin
verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
Der Verein/Organisator hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.
• Dokumentation durch den Verein/Organisator, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person
hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten/Anwesenheitslisten).
• Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der
Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.
Es wird empfohlen, die Kontaktdaten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde bereits im Vorfeld
einzuholen.

7 INKRAFTTRETEN
Diese Handlungsempfehlungen gelten für das Tischtennistraining sowie Tischtenniswettkämpfe ab
dem 18. Februar 2022 und werden laufend aktualisiert Jeder ist dafür selbst verantwortlich, sich über
die aktuellen Handlungsempfehlungen am Laufenden zu halten.

Stand: 18.02.2022